Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Unternehmen der Inapa Deutschland Gruppe , V2.0 vom 01.11.2021

§ 1 Geltung

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Folgenden AGB genannt, finden Anwendung auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Angebote und Verträge der Inapa Deutschland Gruppe, derzeit bestehend aus Inapa Deutschland GmbH, Inapa Packaging GmbH, Inapa Complott GmbH, allesamt unter der Anschrift Osterbekstraße 90a, 22083 Hamburg firmierend, einschließlich sämtlicher Zweigniederlassungen dieser Gesellschaften in Deutschland.

  2. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

  3. Bei reinen Spediteurs-, Fracht- bzw. Lagerführungsaufträgen gelten zusätzlich zu den vorliegenden AGB die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2017), abruf- und speicherbar auf unserer Homepage. Soweit die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einzelne Klauseln daraus den ADSp 2017 widersprechen, gilt die jeweils speziellere Regelung. Im Zweifel gilt die jeweils betroffene Bedingung der ADSp 2017 als speziellere Regelung. Sich nicht widersprechende Klauseln gelten nebeneinander. Die ADSp 2017 sehen für Entschädigungen einen anderen Haftungshöchstbetrag vor als die gesetzliche Regelung des HGB für solche Leistungen. Der Transport von Abfällen ist ausgeschlossen.

  4. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers werden in Gänze nicht anerkannt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

  5. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Vereinbarungen zu treffen oder Zusicherungen abzugeben, die von diesen AGB abweichen. Vielmehr bedarf es dazu einer von vertretungsberechtigten Personen rechtswirksam unterzeichneten Erklärung.

  6. Der Kunde darf seine gegen uns gerichteten Ansprüche nur nach unserer vorherigen und ausdrücklichen Zustimmung an Dritte abtreten.

  7. Wir können unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig ändern, wenn dies aufgrund von Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen oder aufgrund von Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich erscheint. Im Falle einer solchen Änderung werden wir den Kunden mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen über die Änderung in Kenntnis setzen und ihm eine angemessene Frist von ebenfalls wenigstens zwei Wochen gewähren, dieser Änderung zu widersprechen und ihn darauf hinweisen, dass erst nach widerspruchlosem Ablauf dieser Frist die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden.

§ 2 Datenschutz

Hinsichtlich der Datenverarbeitung und -nutzung verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärungen, die im Bereich „Datenschutz“ der Homepages der Unternehmen der Inapa Group abrufbar sind und auf Anfrage in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

  1. Ein Vertrag kommt, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung oder Erbringung der Leistung zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

  2. Stimmen wir ausdrücklich der Aufhebung eines verbindlich erteilten Auftrages

    zu, ist der Kunde verpflichtet,

    a) bei Kauf von Druckmaschinen 15% und

    b) in allen anderen Fällen 10% der Auftrags­summe an uns zu zahlen.

    Dies gilt auch dann, wenn wir bei der Aufhe­bung nicht ausdrücklich darauf hinweisen. Vorgenannte Regelung gilt nicht, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt war oder nachweisen kann, dass unser Schaden infolge der Aufhebung niedriger war.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung gelten die Preise unserer Produkt-, bei isolierten Speditionsleistungen die unserer Frachtpreisliste in der jeweils bei Auf­tragsannahme gültigen Fassung als vereinbart. Die Preise gelten ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer.


  2. a) Für alle per Lkw ausgeführten Lieferun­gen berechnen wir eine gewichtsabhängige Logistikpauschale. Ihre Höhe ergibt sich aus unserer aktuellen Servicepreisliste, die an gleicher Stelle wie diese AGB auf unseren Unternehmens-Homepages eingesehen und heruntergeladen oder in unseren Niederlas­sungen angefordert werden können.
    b) Bei Kleinaufträgen berechnen wir eine Servicepauschale, deren Höhe sich aus unserer aktuellen Servicepreisliste ergibt, die wie unter § 4 Nr. 2. a) beschrieben eingese­hen und heruntergeladen oder bei uns an gefordert werden kann.

  3. Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Kostensteigerungen oder - senkungen für den Liefergegenstand, insbesondere aufgrund von Preisveränderungen unserer Vorlieferanten ein, sind wir berechtigt und im Falle von Senkungen verpflichtet, den Preis des jeweiligen Liefergegenstandes im Ausmaß der Erhöhung oder Senkung zu erhöhen oder zu senken. Beläuft sich die von uns geltend gemachte Preiserhöhung auf mehr als 5% des ursprünglichen Preises des Liefergegenstandes ist der Kunde berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unserer Mitteilung über die Preisänderung vom Vertrag zurückzutreten.

  4. Die Rechnungsstellung und Versendung kann auch auf elektronischem Wege, insbe­sondere per E-Mailanhang erfolgen. Der Kunde schafft die Voraussetzungen für den Empfang von elektronischen Rechnungen per E-Mail.

  5. Unsere Rechnungen werden, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, sofort fällig. Nach Eintritt der Fälligkeit erheben wir gemäß § 353 HGB für das Jahr Fälligkeitszinsen in Höhe von 9% bzw. ab Eintritt des Verzugs die gesetzlichen Verzugszinsen.

  6. Der Kunde ist, vorbehaltlich einer abwei­chenden Vereinbarung, zur sofortigen Zah­lung ohne jeden Abzug verpflichtet. Die An­nahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur zahlungshalber und wenn dies vorher schriftlich vereinbart war. Anfallende Scheck-/Wechselkosten sind vom Käufer zu tragen und sofort fällig.

  7. Die Aufrechnung mit oder die Zurückbe-haltung von unseren Forderungen ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestritte­nen oder solchen Forderungen zulässig, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zu unserer Forderung stehen.

§ 5 Lieferfrist

  1. Von uns bestätigte Liefertermine sind un­verbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

  2. Beziehen wir die beauftragte Ware ganz oder teilweise von Vorlieferanten, steht un­sere Lieferverpflichtung unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nicht­belieferung oder Verzögerung ist von uns verschuldet.

  3. Die Lieferfrist beginnt erst nach Klarstel­lung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrags und Eingang aller für die Aus­führung des Auftrags erforderlichen Unter­lagen und sonstiger vom Kunden zu ma­chenden Angaben sowie, sofern vereinbart, nach Eingang einer entsprechenden Anzah­lung.

  4. Bei Versand der Ware gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt unser Werk bzw. die angegebene Versandstation verlässt oder die Versandbereitschaft dem Kunden angezeigt wurde, die Ware aber ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden konnte. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt oder ähnlichen nicht von uns zu vertretenden Ereignissen bei uns oder bei unseren Vorlieferanten. Dauern nicht von uns zu vertretende Lieferverzögerungen länger als zwei Monate, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein wirksamer Rücktritt des Kunden setzt voraus, dass wir auf seine Aufforderung hin nicht binnen Wochenfrist erklären, ob wir zurücktreten oder binnen zwei Wochen liefern wollen. Dies gilt nicht, wenn die Durchführung des Vertrages mit Rücksicht auf die eingetretene Verzögerung für eine der Parteien unzumutbar geworden ist.

  5. Unser Lieferverzug setzt den Eingang einer schriftlichen Mahnung des Kunden mit einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen voraus.

§ 6 Lieferung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart.

  2. Bei Versand der Ware geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder Beförderer bzw. mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden über, es sei denn, wir haben die Lieferung und Übergabe der Ware beim Kunden ausdrücklich zugesagt. Dies gilt auch bei Lieferung durch unseren Zufuhrdienst.

  3. Erfolgt der Versand der Ware im Auftrag des Kunden, wird diese Sendung von uns nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Trans­port-, Feuer- und Wasserschäden oder sons­tige versicherbare Risiken versichert.

  4. Nach Ablauf der Lieferfrist sind wir zur vollständigen Lieferung berechtigt.

  5. Abrufaufträge sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von drei Monaten ab­zunehmen.

  6. Liegen bei dem Kunden die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs vor, ist er ver­pflichtet, die Kosten der Einlagerung der Ware bei uns oder Dritten in Höhe von 5% des Nettorechnungsbetrages der zu lagernden Gegenstände pro abgelaufenen Monat zu zahlen. Der Nachweis eines geringeren oder höheren, infolge der Nichtabnahme ein­getretenen Schadens bleibt den Parteien vorbehalten.

  7. Der Kunde ist verpflichtet, auch Teilliefe­rungen in zumutbarem Umfang entgegenzu­nehmen. Im Falle von Teillieferungen sind wir berechtigt, Teilzahlungen in entsprechender Höhe zu verlangen. Er gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn wir ihm die Teillieferung schriftlich anbieten und die sonstigen Voraussetzungen des Annahme­verzugs vorliegen.

  8. Bei Abrufaufträgen, Rampen- und Stre­ckengeschäften ist die Abnahme durch den Kunden eine Pflicht im Sinne der §§ 276, 280 ff. BGB. Bei solchen Geschäften sind wir des­halb bei Überschreitung der Abruffrist und nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Gleichzeitig können wir verlangen, dass die gesamten noch nicht abgerufenen Aufträge unverzüglich insgesamt abgenommen werden.

  9. 9. Verpackungen nehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zurück und führen sie der Wiederverwertung bzw. fachgerechten Entsorgung zu. Entsprechende Nachweise über unsere Teilnahme an einem bundesweiten Verpackungsrückführungs-system können bei unseren Verkaufsstellen angefordert werden.

§ 7 Beschaffenheit der Ware

  1. Angaben zu unserer Ware sind reine Be­schaffenheitsangaben, es sei denn, sie wer­den ausdrücklich als Garantien bezeichnet.

  2. Bei Papieren und grafischen Kartons richtet sich die vereinbarte Beschaffenheit, vor­behaltlich abweichender Vereinbarung, nach dem technischen Teil der vom Verband Deutscher Papierfabriken e. V. empfohlenen „Allgemeinen Verkaufsbedingungen für gra­phische Papiere und graphische Kartons zur drucktechnischen Anwendung“ (veröffentlicht im Bundesanzeiger am 15. Mai 1983 auf S. 4534 und am 26. Januar 1984 auf S. 785). Darüber hinausgehende Bestimmungen der vorgenannten verbandsempfohlenen Verkaufsbedingungen gelten, soweit sie unseren AGB entgegenstehen, nicht. Insbe­sondere gelten nicht als Mangel geringe Mengen-, Gewichts- und Maßabweichungen sowie geringe Abweichungen in Stoff, Reinheit, Farbe und Oberfläche, die innerhalb der für die Ware handelsüblichen Grenzen liegen. Gleiches gilt für Abweichungen aufgrund rechtlicher Vorschriften, techni­scher Verbesserungen und die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile, wenn sie die Verwendbarkeit zum vertrag­lich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

  3. Bei Produkten aus Wellpappe gelten, vor­behaltlich abweichender Vereinbarung, zur Beurteilung von branchenüblichen Abwei­chungen die vom Verband der Wellpappen-industrie e. V., Hilpertstraße 22, 64295 Darmstadt, herausgegebenen Prüfkataloge für Verpackungen aus Wellpappe in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Soweit weder die Vereinbarung mit dem Kunden noch diese AGB oder der genannte Prüfkatalog einschlägige Bestimmungen enthalten, gilt die DIN-Norm für Wellpappenverpackungen in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung als ver­einbart. Insbesondere gelten bei Wellpap-perzeugnissen nicht als Mangel branchen­übliche Abweichungen in Leimung, Glätte sowie Reinheit der Papiere, Klebung, Hef-tung, Farben und Druck sowie Maßabwei­chungen von +/– 1%, mindestens jedoch +/– 3 mm.

  4. Für Verpackungen aus Vollpappe gelten, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, die vom Verband Vollpappe-Kartonagen e. V., Hilpertstraße 22, 64295 Darmstadt, her­ausgegebenen „Bestimmungen der Abmes­sungen und zulässigen Maßabweichungen bei Verpackungen aus Vollpappe“ in der je­weils bei Vertragsschluss geltenden Fas­sung.

  5. Bei Produkten aus Kunststoff-Folien gel­ten, vorbehaltlich abweichender Vereinba­rung, die vom Gesamtverband Kunst­stoffverarbeitende Industrie e. V., Kaiser-Friedrich-Promenade 43, 61348 Bad Hom­burg, herausgegebenen „Prüf- und Bewer­tungsklauseln für Polyethylen-Folien und - Erzeugnisse“ in der jeweils bei Vertrags­schluss geltenden Fassung als vereinbart. Bei allen Kunststoff-Folien gilt eine Maßtoleranz für Breiten und Längen von +/– 5%, mindestens jedoch 20 mm als vereinbart. Bei automatisch gefertigten Teilen sind bis zu 3% Ausschuss ohne Minderung anzuerkennen.

  6. Bei Produkten, die gemäß den Vorgaben des Kunden bei Vorlieferanten gefertigt werden, behalten wir uns nachfolgende Mehr- oder Minderlieferungen ausdrücklich vor.
    Well- und Vollpappe-Produkte:

    • bis 500 Stück oder unter 1.000 kg: +/– 20%

    • bis 3.000 Stück oder von 1.000–2.000 kg: +/– 15%

    • über 3.000 Stück oder über 2.000 kg: +/– 10%

    Kunststoff-Folien-Produkte:

    • +/– 10% Berechnet wird stets die tatsächlich gelieferte Menge.

  7. Bei Maschinen liegt insbesondere kein Mangel der Ware vor, wenn nach Übergabe
    a)  Teile durch Gewalteinwirkung durch den Kunden oder Dritte beschädigt wurden,

    b)  ohne unsere Einwilligung durch den Kunden oder Dritte Eingriffe oder nicht sachkundige Reparaturen an den Geräten ausgeführt wurden,

    c)   im Rahmen von Reparaturen oder Erwei­terungen durch den Kunden oder Dritte keine Originalteile verwendet wurden,

    d)  von uns nicht empfohlene Zusatzgeräte oder Betriebsmittel, wie Tinte, Papier, Toner, Entwickler oder Medien, verwendet wurden,

    e)  Betriebs- oder Bedienungsanleitungen nicht beachtet wurden,

    f)   höhere Gewalt, Wasserschäden, Feuer­schäden oder ein Anschluss des Geräts an falsche Netzspannung stattfanden,

    g)  die notwendigen Wartungs- oder Service­arbeiten nicht ausgeführt wurden,

    h)  der Mangel im Zusammenhang mit Ver­schleißteilen mit begrenzter Lebensdauer auftrat,

    und der Besteller nicht den Nachweis er­bringt, dass der geltend gemachte Mangel nicht auf den oben ausgeführten Aus­schlussgründen beruht.

§ 8 Mängelhaftung

  1. Unsere Haftung für Mängel setzt voraus, dass der Kunde die Ware gemäß § 377 HGB unverzüglich geprüft und offensichtliche Mängel unverzüglich gerügt bzw. versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung gel­tend gemacht hat. Die Mängelrüge ist schriftlich und unter Beifügung des an der Ware befindlichen Kontrollzettels an uns zu richten. Der Kunde verpflichtet sich, Proben der gerügten Ware bereitzuhalten und auf Anforderung zugänglich zu machen.

  2. Bei rechtzeitiger und berechtigter Män­gelrüge darf eine Weiterverarbeitung der Ware nur mit unserer Zustimmung erfolgen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die gelieferte Ware nach Kenntnis des Mangels an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht wurde, sind vom Käufer zu tragen, soweit die Verbringung nicht der Nacherfüllung dient.

  3. Liegt ein Mangel der Ware vor, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung berechtigt.

  4. Schlägt die von uns gewählte Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar, wird sie von uns endgültig verweigert oder verzögert sie sich über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, kann der Kunde, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Mängel an Teillieferungen berech­tigen den Kunden jedoch nur dann, vom Ge­samtvertrag zurückzutreten, wenn die übri­gen Teillieferungen für ihn nachweislich nicht von Interesse sind.

  5. Nicht auf Schadensersatz gerichtete Män­gelansprüche sind beim Verkauf gebrauch­ter Maschinen, soweit wir nicht gesetzlich zwingend haften oder etwas anderes ver­einbart wird, ausgeschlossen.

  6. Mängelansprüche, die nicht auf Scha­densersatz gerichtet sind, verjähren ein Jahr nach Ablieferung. Dies gilt nicht bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung, bei einer Verletzung von Garantien oder in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

  7. Sofern wir im Rahmen des Unternehmer­rückgriffs zwingend haften, gelten vorrangig die Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB.

  8. Für Mängelansprüche, die auf Schadens­ersatz gerichtet sind, gilt zudem die Regelung des § 9 dieser allgemeinen Geschäfts­bedingungen.

§ 9 Begrenzung von Schadensersatz­ansprüchen

  1. Unsere Haftung für leicht fahrlässige Ver­letzungen von vertragswesentlichen Pflichten (d. h. Pflichten, deren Erfüllung die ord­nungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, sowie Pflichten, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist) durch uns und unsere Erfüllungsgehilfen ist auf vertragstypisch vorhersehbare Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von nicht vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung – vorbehaltlich Nr. 3 – ausgeschlossen.

  2. Schadensersatzansprüche wegen leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen verjähren nach einem Jahr. Dies gilt nicht für Scha­densersatzansprüche wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

  3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht bei einer Verletzung von Garantien oder bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  4. Sofern wir oder unsere Erfüllungsgehilfen nach dem Produkthaftungsgesetz für durch Fehler eines Produkts verursachte Sach- oder Personenschäden zwingend haften, gelten zudem vorrangig die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Für einen Innen­ausgleich nach § 5 Satz 2 Produkthaftungs-gesetz bleibt es bei den vorstehenden Regelungen.

  5. Wir haften nicht für Schäden, die aus einer missbräuchlichen Verwendung des Nut­zungszugangs zu unserem Webshop entste­hen, soweit der Kunde den Missbrauch durch sein Verhalten ermöglicht hat. Der Kunde ermöglicht einen Missbrauch insbesondere dann, wenn er die Nutzungskennung oder sein Passwort unbefugt an Dritte weitergibt oder nicht ausreichend dafür Sorge trägt, dass Dritte nicht unbefugt auf die Nutzungskennung oder das Passwort zu­greifen können.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Be­zahlung unserer Kaufpreisforderung sowie aller anderen uns gegen den Kunden zu­stehenden Forderungen unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderun­gen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und an­erkannt ist, und sichert sodann den Saldo.

  2. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware vom Kunden be- oder verarbeitet, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB.

  3. Wird unsere Vorbehaltsware mit eigener Ware des Kunden oder mit fremder Vorbe­haltsware verbunden oder vermischt oder zusammen mit solcher Ware verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache oder an dem vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes unserer Vor­behaltsware zu dem der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Ver­arbeitung. Auf die durch Verbindung, Vermi­schung oder Verarbeitung herbeigeführte Wertsteigerung erheben wir keinen An­spruch.

  4. Die gemäß § 10 Nr. 2 in unserem Eigentum und die gemäß § 10 Nr. 3 in unserem Miteigentum stehende Ware sichert unsere Forderungen in gleicher Weise wie die von uns ursprünglich gelieferte Vorbehaltsware. Wir sind berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Verbindung, Vermischung oder Ver­arbeitung unserer Vorbehaltsware zu wider­rufen, wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.

  5. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung un­serer Vorbehaltsware sowie der gemäß § 10 Nr. 2 in unserem Eigentum und der gemäß § 10 Nr. 3 in unserem Miteigentum stehenden Ware im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs berechtigt. Er ist darüber hinaus verpflichtet, vorgenannte Waren nur unter (Mit-)Eigentumsvorbehalt zu veräu­ßern. Diese Ermächtigung erlischt, wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug ge­rät.

  6. Der Kunde tritt seine Forderungen mit al­len Nebenrechten aus dem Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware sowie der gemäß § 10 Nr. 2 in unserem Eigentum und der ge­mäß § 10 Nr. 3 in unserem Miteigentum ste­henden Ware zur Sicherheit für alle uns im Zeitpunkt der Weiterveräußerung gegen den Kunden zustehenden Ansprüche bereits jetzt an uns ab. Im Falle der Weiterveräußerung der Ware, die gemäß § 10 Nr. 3 in unserem Miteigentum steht, gilt als abgetreten jedoch nur der Teil der Forderung, der dem Wert unseres Miteigentumsanteils entspricht.

  7. Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen für uns einzuziehen. Diese Ermächtigung erlischt jedoch, wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug ge­rät. In diesem Fall sind wir bevollmächtigt, im Namen des Kunden dessen Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten. Der Kunde ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Abnehmer die erforderlichen Auskünfte zu geben, insbesondere die Abnehmer namhaft zu machen und die erforderlichen Urkunden und Unterlagen auszuhändigen.

  8. Der Kunde ist ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf im Rahmen des ech­ten Factoring abzutreten, sofern uns diese Abtretung im Voraus angezeigt wird und der Factoring-Erlös zumindest den Warenwert unserer Vorbehaltsware bzw. der gemäß § 10 Nr. 2 in unserem Eigentum oder gemäß § 10 Nr. 3 in unserem Miteigentum stehenden Ware, aus deren Verkauf die jeweilige Forderung stammt, erreicht. Die Forderun­gen und sonstigen Ansprüche gegen den Faktor aus dem Verkauf der an uns sicherungshalber abgetretenen Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab; sie dienen wie diese zur Sicherung unserer Ansprüche. Wir nehmen die vorstehenden Abtretungen hiermit an.

  9. Übersteigt der realisierbare Wert der uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen unsere Ansprüche gegen den Kunden um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, darüber hinaus bestehende Sicherheiten freizugeben.

  10. Zu anderen Verfügungen über die Vor­behaltsware sowie die gemäß § 10 Nr. 2 in unserem Eigentum stehende Ware, insbe­sondere zu einer Verpfändung oder Siche­rungsübereignung, ist der Kunde nicht be­rechtigt.

  11. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Vorbehaltsware sowie die gemäß § 10 Nr. 2 in unserem Eigentum und die gemäß § 10 Nr. 3 in unserem Miteigentum stehende Ware gegen Verlust und Beschädigung auf­grund von Feuer, Diebstahl, Wasser oder ähnlichen Gefahren ausreichend zu versichern und uns auf Verlangen den Versiche­rungsschutz nachzuweisen. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen – gegebenenfalls anteilig –, an uns ab.

    Im Rahmen eines Maschinenkaufs hat der Kunde die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die Ware in einem ord­nungsgemäßen Zustand zu halten und not­wendige Instandhaltungsarbeiten auf seine Kosten zeitnah ausführen zu lassen.

    Jegliche Beeinträchtigung unserer Vorbe­haltsware sowie der gemäß § 10 Nr. 2 in un­serem Eigentum und der gemäß § 10 Nr. 3 in unserem Miteigentum stehenden Ware ist uns ebenso bekannt zu geben wie Zugriffe Dritter darauf. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen­standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

  12. Erlischt die Weiterveräußerungsbefug-nis, ist der Kunde auf unser Verlangen ver­pflichtet, uns Auskunft über den Bestand unserer Vorbehaltsware sowie der gemäß

    § 10 Nr. 2 in unserem Eigentum und der gemäß § 10 Nr. 3 in unserem Miteigentum stehende Ware zu erteilen.

  13. Des Weiteren sind wir berechtigt, die an uns herausgegebene Vorbehaltsware zur Befriedigung unserer Ansprüche freihändig zu verwerten, sobald wir vom Vertrag zu­rückgetreten sind.

§ 11 Schutzrechte

  1. An allen Abbildungen, Zeichnungen, Be­rechnungen und sonstigen Unterlagen be­halten wir uns sämtliche Eigentums- und Ur­heberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zu­gänglich gemacht werden, es sei denn, dass wir zuvor einer Weitergabe an Dritte aus­drücklich zugestimmt haben.

  2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abzuändern oder auszutauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht zu verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kunde wird uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber An­sprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

  3. Bei Rechtsverletzungen durch von uns ge­lieferter Produkte anderer Hersteller bestehen Ansprüche gegen uns nach Maßgabe des § 11 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bei­spielsweise aufgrund einer Insolvenz, aus­sichtslos ist.

§ 12 Teilweise Unwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen unserer All­gemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so soll das auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen ohne Einfluss bleiben. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt die für diesen Fall bestehende branchenübliche Bestimmung bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen die entsprechende gesetzliche Bestimmung.

§ 13 Schriftform, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden, insbesondere Nebenabre-den und Vertragsänderungen, sind schriftlich zu vereinbaren. Die Schriftform gilt auch für Weisungen des Kunden.

  2. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Hamburg (Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Landgericht Hamburg) Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

  3. Für die gesamten Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht, jedoch unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des sonstigen internationalen Privatrechts.